Psychotherapie

 
Man kann einen Menschen nichts lehren, man kann ihm nur helfen, es in sich selbst zu entdecken.
— Galileo Galilei
 

Psychotherapie gelingt nur miteinander.
In den Psychotherapie-Sitzungen verstehe ich meine Arbeit mit Ihnen als Teamwork, in der wir gemeinsam auf Ihre Situation und ihre Bedürfnisse schauen.

Das große übergeordnete Ziel aller Therapie-Sitzungen ist die Hilfe zur Selbsthilfe und Ihr Erkennen der Sinnzusammenhänge für Ihre Symptome sowie die Entwicklung Ihrer Selbstwirksamkeit, sodass meine psychotherapeutische Arbeit so schnell wie möglich wieder überflüssig wird.

In meiner Arbeit orientiere ich mich unter anderem an der folgenden Lebensweisheit.

 
 
Der Verstand kann uns sagen, was wir unterlassen sollen.
Das Herz kann uns sagen, was wir tun müssen.
— Joseph Joubert
 

Schwerpunkte                      

  • Angststörungen (Prüfungs-, Flug-, Zahnarztangst, Agoraphobie, soziale Phobie)

  • Panikstörung

  • Depressive Störung

  • Burnout-Prävention

  • Hochsensibilität

  • Panikstörung

  • Somatisierungsstörungen

  • Persönlichkeitsstörungen 

  • Impulskontrollstörung

  • Traumafolgestörungen nach Unfall, Schock, Operationen, Gewalterfahrungen, 
    Naturkatastrophen , auch für Soldaten

  • Bindungstraumata, Verwahrlosungserfahrungen, sexueller/ emotionaler Missbrauch,
    Parentifizierung

  • (Komplexe) Posttraumatische Belastungsstörung

  • Mehrgenerationale Traumata: Kriegserinnerungen, Faschismusfolgen, Vorfahren mit
    Flüchtings-, Vertriebenenerfahrungen, Parentifizierung

  • Selbst verletzendes Verhalten (SVV) 

  • Essstörungen: Anorexie, Bulimie, Binge-Eating

  • Suchtgefährdung (Alkohol, Medikamente)

 

Ich arbeite (sofern erforderlich) eng mit Ihrem Hausarzt/ Ihrer Hausärztin oder mit Ihrem Psychiater/ Ihrer Psychiaterin zusammen.

Voraussetzungen

  • In Selbstzahlvariante
    Als Selbstzahler/in genießen Sie den Vorteil der absoluten Diskretion.

    Psychotherapeutische Leistungen, die über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden, können beim Abschluss von Arbeitsunfähigkeits-, Lebensversicherungen und privaten Versicherungen zu erheblichen Risikozuschlägen führen.
    Die über Sie gespeicherten Informationen können auch beruflich von Nachteil für Sie werden, wenn Sie sich z.B. für den Staatsdienst bewerben möchten.

  • Bei Zusatzversicherung für psychotherapeutische Behandlungen

  • Bei den meisten privaten Krankenkassen, wenn die Versicherungsleistung vereinbart wurde. 

    Entsprechend Ihrem Vertrag werden die Leistungen anteilig oder in voller Höhe oder bis zu einem bestimmten Betrag im Jahr erstattet.

  • Berufsgenossenschaften, Unfallkostenträger

  • Im Kostenerstattungsverfahren bei den gesetzlichen Krankenkassen
    Grundsätzlich müssen gesetzliche Krankenkassen (GKV) eine flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung ihrer Versicherten gewährleisten. Darüber hinaus müssen sie rechtzeitig für die notwendige Behandlung ihrer Versicherten sorgen.
    Falls Sie trotz angemessener Suche bei einer/einem Kassensitz-Psychotherapeut/In nur nach einer unzumutbar langen Wartezeit einen Therapieplatz finden, dürfen Sie sich die notwendige Leistung selbst beschaffen. Die zumutbare Wartezeit für den Behandlungsstart ist für Erwachsene 6 Monate und für Kinder und Jugendliche (bis 18 J.) 3 Monate Wartezeit.
    Die Kosten, die Ihnen durch eine/n selbst gefundene/n Psychotherapeut/In entstehen, muss die GKV erstatten.

    Dieser Anspruch ist in § 13 Absatz 3 SGB V gesetzlich geregelt und gilt gegenüber allen GKVen.

    Allerdings muss In der Regel belegt werden, dass Sie sich vergeblich bemüht haben, eine/n niedergelassene/n Psychotherapeut/In zu finden. Empfehlenswert ist eine schriftliche Dokumentation (selbst erstellte Liste von mindestens 10 Versuchen) von Anrufen und Absagen von Kassensitz-Therapeuten/Innen oder von der Termin-Servicestelle (Tel: 116117,
    praxisservice@kvbawue.de).
    Außerdem verlangen die gesetzlichen Krankenkassen vor Bewilligung einer psychotherapeutischen Behandlung
    den Nachweis der Behandlungsnotwendigkeit:
    Diesen Nachweis bekommen Sie bei einer “psychotherapeutischen Sprechstunde”, die sie über den Patienteinservice der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Tel 116117, praxisservice@kvbawue.de) organisieren können..
    Ausnahme: Der/die behandlungssuchende Person ist innerhalb der vergangenen 12 Monate wegen einer psychischen Erkrankung bereits stationär behandelt worden.

    Die “psychotherapeutische Sprechstunde” ist ein einmaliger Besuch bei einer/einem Kassensitztherapeut/in.
    Dort wird nur die Therapienotwendigkeit bescheinigt. Es findet dort keine weitere Behandlung statt.
    Weitere Unterstützung erhalten Sie von der kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (Termin-Servicestelle):
    https://www.kvbawue.de/buerger/patiententelefon-medcall/terminservice/
    Tel.: 116117, Mo-Fr: 8-18 h, praxisservice@kvbawue.de

    In den vergangenen Jahren lehnten viele Krankenkassen einen Antrag im Kostenerstattungsverfahren ab.
    Sie können dagegen Widerspruch einlegen. Liegt eine Unterversorgung von Kassensitz-Therapeut/innen vor,
    dann haben Sie oder Ihre Angehörigen dennoch Anspruch auf Behandlung.
    Die Kunst ist es, die Behandlungsnotwendigkeit (psychotherapeutische Sprechstunde, Formular PTV 11) und die vorhandenen Suchaktivitäten (schriftlich festgehaltene Versuche zur Termin-Servicestelle) nachzuweisen.

    Folgende konkrete Tipps zum Vorgehen bei der Antragstellung gibt die Bundespsychotherapeutenkammer, damit die GKV die Kosten übernimmt:

    • Kontaktieren Sie zuerst möglichst viele von Kassen zugelassene Psychotherapeuten in Wohnortnähe und fragen Sie nach einem freien Behandlungsplatz. Wenn Sie zeitnah einen Termin erhalten, nehmen Sie diesen Termin wahr.

    • Fragen Sie vorab Ihre gesetzliche Krankenversicherung nach dem bei der Psychotherapeutensuche im Rahmen der
      Kostenerstattung "gewünschten" Vorgehen, um unnötigen Mühen zu vermeiden, denn die GKVen gehen unterschiedlich
      mit Anträgen auf ein Kostenerststttungsverfahren um.

    • Es gilt auch zu beachten, dass unter Umständen für probatorische Sitzungen und die eigentliche Therapie zwei gesonderte Anträge gestellt werden müssen. Das ist der Fall, wenn die GKV zunächst nur die Übernahme der Kosten für die probatorischen Sitzungen genehmigt hat.

    • Da Sie nachweisen müssen, dass keine rechtzeitige Behandlung bei Psychotherapeuten mit Kassenzulassung möglich war, protokollieren Sie Ihre Anrufe (Name, Datum, Uhrzeit und frühestmöglichen Behandlungstermin). Meistens wird von 10 vergeblichen Anfragen bei Behandler/Innen ausgegangen.

    • Teilen Sie Ihrer Krankenkasse schriftlich mit, dass kurzfristig kein Therapiebeginn bei einem zugelassenen Psychotherapeuten in Wohnortnähe möglich war. Legen Sie dem Schreiben Ihr Anrufprotokoll bei und bitten Sie Ihre Kasse, Ihnen im Rahmen einer angemessenen Frist (z.B. eine Woche) einen Psychotherapeuten mitzuteilen, bei dem Sie zeitnah einen Termin in Wohnortnähe erhalten.

    • Legen Sie auch das Schreiben der Terminservicestellen bei, in dem Ihnen die Kassenärztliche Vereinigung mitgeteilt hat, dass sie Ihnen keinen Behandlungsplatz vermitteln kann.

    • Nach Verstreichen dieser Frist schlagen Sie eine/n approbierte/n Psychotherapeut/In ohne Kassenzulassung vor und beantragen bei Ihrer Krankenkasse die konkrete Behandlung durch diese Psychotherapeutin sowie die Erstattung der dafür notwendigen Kosten nach § 13 Absatz 3 SGB V.

    • Wird der Antrag auf Kostenübernahme von der Krankenkasse abgelehnt, kann der Versicherte Widerspruch einlegen. Ein Musterschreiben findet sich im BPtK-Ratgeber Kostenerstattung.

    • Die Krankenkassen müssen spätestens 3 Wochen nach Eingang über einen Antrag auf Leistungen entschieden haben.
      Ist eine gutachterliche Stellungnahme erforderlich, verlängert sich diese Frist auf 5 Wochen. Lässt die GKV diese Fristen ohne vorherige schriftliche Mitteilung einer Begründung verstreichen, gilt der Kostenübernahmeantrag als genehmigt.

    • Die Krankenkassen sind dann zur Übernahme der Kosten, die aus der Beschaffung der notwendigen Leistung durch den Leistungsberechtigten selbst resultieren, verpflichtet.Weitere Informationen sowie Musterschreiben finden Sie im BPtK-Ratgeber für psychisch kranke Menschen "Kostenerstattung".

    Im Kostenerstattungsverfahren entstehen Ihnen bei approbierten freien Psychotherapeut/Innen (ohne Kassensitz) keine Qualitätsnachteile. Sie erhalten die gleichen Behandlungsmethoden von identisch qualifizierten approbierten Psychologischen oder ärztlichen PsychotherapeutInnen, wie bei Psychotherapeut/Innen mit Kassensitz, die direkt mit den GKVen abrechnen können.

Schweigepflicht

Ich unterliege der Schweigepflicht. Die Gespräche sind vertraulich. 
Es sei denn, ich bekomme eine ausdrückliche AUFFORDERUNG, Erlaubnis oder es läge eine Selbst- oder Fremdgefährdung vor.

 
Ich bin nur ein Funke, mach aus mir Feuer.
Ich bin nur ein Ton, mach aus mit Musik.
Ich bin nur ein Tropfen, mach aus mir einen Brunnen.
Ich bin nur eine Feder, mach aus mir einen Flügel.
Ich bin nur ein Bettler, mach aus mir einen König.
— Gebet aus Mexiko